Vereinssatzung

V E R E I N S S A T Z U N G

Sportclub Nürnberg 04 e. V.
(Maxvorstadt)
Rollnerstraße 99, 90408 Nürnberg
Stand 11.06.2010

§ 1 Name des Vereins, Sitz, Eintragung
(1) Der Verein führt den Namen: Sportclub Nürnberg 04 e. V. (Maxvorstadt) (Abkürzung SCN 04).
(2) Er wurde am 13.06.1904 gegründet und hat seinen Sitz in Nürnberg.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes (Register Nr. 74) Nürnberg eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Vereinszweck ist die Plfege und Förderung des Ringersportes, sowie anderer Sportarten. Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport.
(2) Der Zweck des Vereins wird erreicht durch:

    1. a) Planmäßige Plfege und Förderung des gesamten Sportangebotes;
      b) Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-,Übungs-und Kursbetriebes;
      c) Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Sportkursen, Versammlungen, Veranstaltungen etc.;
      d) Aus- und Weiterbildung und Einsatz von fachlich qualiifzierten und geschulten Übungstern, Trainern und Helfern sowie Kampf- und Schiedsrichtern;
      e) Die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;
      f) Die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und Maßnahmen.

(3) Der Verein ist frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4 Vergütung für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw….
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vereinsausschuss erlassen und geändert wird.

§ 5 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV) sowie derjenigen Fachverbände, die als Bayer. Dachorganisation für die in den jeweiligen Abteilungen betriebenen Sportarten fungiert und unter der Nr. 50359 eingetragen. Durch die Mitgliedschaft von Einzel personen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayer. Landes-Sportverband und zu den jeweiligen Fachverbänden vermittelt.
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
(3) Die Mitglieder des Vereins erkennen durch ihren Beitritt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände gemäß Absatz (1) an und unterwerfen sich diesen
Regelungen ausdrücklich.

§ 6 Grundsätze
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks gem. § 2 erfolgt durch:

    1. a) Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetrieb
      b) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
      c) sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.

§ 7 Rechtliche Stellung, Vertretung und Vermögen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes Abteilungen gebildet werden.
(2) Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständig. Sie sind an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat.
(3) Die Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.
(4) Die Abteilungen werden im Verein durch den Abteilungsleiter vertreten.Der Abteilungsleiter muß vor Abschluß der Rechtsgeschäfte die Zustimmung des Vorstandes einholen.
(5) Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen neuen, eigenen Verein, so verbleibt das gesamte Inventar und Vermögen im Verein.
(6) Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

§ 8 Organisation der Abteilungen
(1) Die Abteilungen können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Abteilungsordnung geben. Sie wird von der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung des Vorstandes.
(2) Jede Abteilung führt mindestens einmal jährlich eine Abteilungsversammlung durch, die durch die Abteilungsleitung einzuberufen ist. Zu den Abteilungsversammlungen ist der Vorstand einzula den.
(3) Die Abteilungsversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren die Abteilungsleitung. Diese soll mindestens bestehen aus dem Abteilungsleiter, dem Abteilungskassier sowie je nach Bedarf weitere Mitglieder der Abteilung. Berufene Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Aufgabe der Abteilungsleitung ist die eigenverantwortliche Leitung und Führung der Abteilung und die Erledigung sämtlicher dabei anfallender Aufgaben.
(5) Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
(6) Über Sitzungen und Beschlüsse der Abteilungsversammlung und der Abteilungsleitung ist ein Protokoll zu führen, daß dem Vorstand unaufgefordert binnen drei Wochen in Abschrift
auszuhändigen ist.

§ 9 Mitglieder
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzungen und Ordnungen des Vereins anerkennt.
(2) Der Verein unterscheidet Jugendmitglieder (bis Vollendung des 18. Lebensjahres), ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(3) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben Beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder.
(4) Ehrenmitglied kann nach Vorschlag des Vorstandes werden:

    1. a) wer über 50 Jahre Vereinsmitglied ist
      b) wer nach langjähriger Mitgliedschaft das 65. Lebensjahr vollendet hat.
      c) wer sich große Verdienste um den Verein erworben hat.

(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres passives Wahlrecht. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur für die Wahl des Jugend-Abteilungsleiters stimmberechtigt. Im übrigen sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Dem Aufnahmeantrag ist eine Einzugsermächtigung bei zufügen.
(2) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 11 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet

    1. a) durch Tod
      b) durch Austritt (Kündigung)
      c) durch Ausschluß aus dem Verein (vgl. § 12)

(2) Die gegenüber dem Verein zu Händen des Vorstands schriftlich zu erklärende Kündigung der Mitgliedschaft (Austritt) ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einbehalt einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden, vorher eingegangenen Verplfichtungen gegenüber dem Verein.

§ 12 Vereinsausschluss
(1) Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen:

    1. a) bei unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereines;
      b) bei erheblichen Verstößen gegen Zweck und Ziele des Vereines, gegen Satzungen und Ordnungen des Vereins sowie gegen Anordnungen des Vorstandes/der Abteilungsleiter/der Übungsleiter.
      c) bei vereinsschädigendem Verhalten;
      d) wenn der fällige und angemahnte Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der nächsten drei Monate nach dessen Fälligkeit nachentrichtet wurde.

(2) Ein Mitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, muß davor Gelegenheit zu einer Stellungnahme haben (rechtliches Gehör). Gleiches gilt für die betroffene Abteilung.
(3) Über den Ausschluß des Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist mittels Einschreiben/Rückschein oder per Boten zuzustellen.
(4) Der Entscheidung über den Ausschluß kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muß schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Geschäftsstelle erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 13 Beitragswesen
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und eines Grundbeitrages (Geldbeitrages) verplfichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit der Aufnahmegebühren und des Grundbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Spartenbeiträge beschließt der Vereinsausschuss.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragsplficht befreit.
(4) Wehr- und Ersatzdienstleistende sind für die Dauer ihres Wehr- oder Ersatzdienstes von der Beitragsplficht befreit. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine ifnanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(5) Die Beiträge werden per Lastschrift-Einzugsverfahren jeweils zum 1.1. und 1.7. des Jahres abgebucht. Andere Zahlungsarten bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.
(6) Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereines und der Abteilungen regelt die Beitragsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird und nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 14 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:

    1. a) Die Mitgliederversammlung
      b) der Vorstand
      c) der Vereinsausschuss

(2) Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
(3) Alle Organmitglieder sind Ehrenamtlich tätig.

§ 15 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ifndet einmal im Jahr statt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

    1. a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der übrigen Organe;
      b) Entscheidung über Erwerb und Veräußerung von Liegenschaften;
      c) Genehmigung des vom Vereinsausschuss aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
      d) Entlastung des Gesamtvorstandes;
      e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
      f) Festlegung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr gemäß § 13 Absatz 1;
      g) Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
      h) Beschlussfassung über Satzungsänderung oder Aulfösung des Vereins;
      i) Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind, soweit diese Aufgaben nicht nach dieser Satzung
      einem anderen Organ zugewiesen sind.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:

    1. a) auf Antrag des Vorstandes;
      b) auf schriftlichen Antrag von 25 % der stimmberechtigten Mitglieder.

(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen durch Aushang in den Vereinsschaukästen. Zusätzlich soll die Einberufung in der Vereinszeitung bekannt gemacht werden. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
(6) Leiter der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, das von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(7) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(8) Die Beschlußfassung über den Erwerb und die Veräußerung von Liegenschaften erfordert eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(9) Die Ernennung von Ehrenvorsitzenden, der Beschluss von Satzungsänderungen und der Aulfösung des Vereins bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(11) Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

§ 16 Der Gesamtvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem:

    1. a) dem 1. Vorsitzenden
      b) dem 2. Vorsitzenden
      c) dem 3. Vorsitzenden
      e) dem Schatzmeister
      f) dem Schriftführer

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten (§ 26 BGB).Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
(3) Die Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Vorstandes werden unterteilt:

    1. a) Finanzen und Verwaltung
      c) Liegenschaften und Vermögen. Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(5) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins nach innen und außen. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung, einschließlich der Aufnahme von Belastungen selbständig.
(6) Der Vorstand kann haupt- und nebenberulfiches Personal einstellen.
(7) Der Vorstand ist befugt, an Stelle der anderen Vereinsorgane dringende Anordnungen zu treffen und unaufschiebare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem zuständigen Organ in
der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben und gegebenenfalls eine Dringlichkeitssitzung der betroffenen Organe zur Unterrichtung einzuberufen.

§ 17 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss besteht aus:

    1. a) den Mitgliedern des Gesamtvorstands
      b) den Abteilungsleitern oder deren Stellvertreter
      c) dem Leiter für Öffentlichkeitsarbeit
      d) den Jugendleitern
      e) dem Anwesensplfeger
      f) bis zu 5 Beisitzern, die im Bedarfsfall vom Vorstand in den Vereinsausschuss berufen werden können.

(2) Unbeschadet anderer Satzungsregelungen ist der Vereinsausschuss ausschließlich in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand und in folgenden
Angelegenheiten zuständig:

    1. a) Genehmigung der Vereinsrichtlinien und Ordnungen;
      b) Vertretung der Interessen der Abteilungen;
      c) Zulassung und Aulfösung von Abteilungen.

(3) Für die Einberufung, Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung gelten die gleichen Regelungen wie für den Vorstand in die Satzung, bzw. in der Geschäftsordnung.

§ 18 Die Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zu lfießenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemäß § 3 dieser Satzzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
(2) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugend vollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
(3) Der/die Jugendleiter/in ist Mitglied des Vereinsausschusses.
(4) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
(5) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

§ 19 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer (Revisoren), die nicht dem Vorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

§ 20 Vereinsordnungen
(1) Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe.
(2) Für den Erlaß, Änderung etc. ist der Vereinsausschuss ermächtigt, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
(3) Alle Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Es können insbesondere folgende Vereinsordnungen erlassen werden:

    1. a) Finanzordnung
      b) Jugendordnung
      c) Geschäftsordnung
      d) Ehrenordnung
      e) Hallenordnung
      f) Kegelordnung
      g) Hausordnung
      h) Verwaltungs- und Reisekostenverordnung. Diese Aufstellung ist nicht abschließend, so daß bei Bedarf weitere Vereinsordnungen erlassen werden können.

§ 21 Aulfösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Die Aulfösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederhauptversammlung beschlossen werden.
(2) In dieser Versammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederhauptversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Zur Beschlußfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) In der gleichen Versammlung sind die Liquidatoren zu bestellen.
(5) Das nach Aulfösung des Vereins verbleibende Vermögen ist der Stadt Nürnberg mit der Maßgabe zu übertragen, es wieder um unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 22 Haftung bei Unfällen
(1) Der Verein haftet für Personen- und Sachschäden im Rahmen der bestehenden Versicherungsverträge, sowie bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung von Schäden durch seine Verantwortlichen, Mitarbeiter oder Aufsichtspersonen. Etwaige Ansprüche sind unverzüglich gegenüber dem Vereinsvorstand geltend zu machen.

§ 23 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde am 11.06.2010 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Die bisherige Satzung des Vereins tritt damit außer Kraft.

Nürnberg, den 11. Juni 2010

 

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